Dienstbarkeitsrecht

Gemäß § 472 ABGB wird durch das Recht der Dienstbarkeit ein Eigentümer verbunden, zum Vorteile eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht. Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz eines Grundstückes zu dessen vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft, so entsteht gemäß § 473 ABGB eine Grunddienstbarkeit; ansonsten ist die Dienstbarkeit persönlich.

Dienstbarkeiten oder Servituten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Sie verpflichten den Eigentümer der fremden Sache, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Bekannte Dienstbarkeiten sind etwa das Recht einen Weg zu benutzen, Leitungen zu verlegen, einen Brunnen zu schlagen und zu verwenden oder das Vieh zu weiden.

Dienstbarkeiten werden zum Beispiel durch einen Vertrag oder durch Ersitzung begründet. Die Ersitzung spielt gerade im ländlichen Raum und dort vor allem in Bezug auf Wegerechte eine große Rolle.

Vertrag oder Ersitzung bilden aber nur den sogenannten Titel, auf den sich die Dienstbarkeit stützt. In beiden Fällen ist noch die Eintragung im Grundbuch als sogenannter Modus erforderlich.

Die Eintragung im Grundbuch dient auch dazu, den Bestand der Dienstbarkeit im Falle einer Übertragung des belasteten Grundstücks sicherzustellen. Nur wenn eine Dienstbarkeit „offenkundig“, also in der Natur leicht erkennbar ist (z.B. in Form einer Zufahrtsstraße), muss der Erwerber eines Grundstücks sie auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Dienstbarkeiten müssen auf eine Art und Weise ausgeübt werden, die das dienende Grundstück möglichst wenig belastet. Sie dürfen eigenmächtig nicht erweitert werden. So umfasst etwa die Dienstbarkeit eines Gehrechtes nicht das Recht, zu fahren.

Wird das Dienstbarkeitsrecht gestört, kann eine Servitutsklage eingebracht werden. Maßt sich jemand zu Unrecht das Recht einer Dienstbarkeit an, kann eine Eigentumsfreiheitsklage eingebracht werden.

Dienstbarkeiten verjähren durch Nichtgebrauch. Widersetzt sich der Eigentümer des dienenden Grundstücks der Ausübung der Dienstbarkeit und lässt es der Berechtigte dabei über einen Zeitraum von drei Jahren bewenden, geht das Dienstbarkeitsrecht verloren (sogenannte Freiheitsersitzung).

Diese Leistungen erbringen wir für Sie:

Wir beraten unsere Klienten beim Erstellen von Dienstbarkeitsverträgen und achten darauf, dass alle dafür maßgeblichen Themen, wie insbesondere das Entgelt für die Einräumung der Dienstbarkeit, der Verlauf und die Breite der Dienstbarkeitstrasse oder die Aufteilung von Errichtungs- und Erhaltungskosten rechtssicher vereinbart werden.

Außerdem vertreten wir Klienten sowohl bei der Ausübung bestrittener Dienstbarkeitsrechte, als auch in der Verteidigung gegen zu Unrecht angemaßte Dienstbarkeiten.

Als Rechtsanwälte in Vorarlberg sind wir insbesondere auf Wegerechtsstreitigkeiten spezialisiert. Da in Vorarlberg aufgrund eines aus der Monarchie stammenden Reichsgesetzblattes Wegeservituten bis 1997 nicht im Grundbuch eingetragen werden konnten, sind noch heute viele Wegerechte nicht verbüchert und bieten so immer wieder Anlass zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Als Spezialisten im Dienstbarkeitsrecht, wissen wir, vorauf es bei solchen Auseinandersetzungen ankommt, um die Rechtsposition des Klienten erfolgreich durchzusetzen.

Prüfung und Erstellen von Dienstbarkeitsverträgen samt Durchführung im Grundbuch Vertretung in Dienstbarkeitsstreitigkeiten vor Gericht, insbesondere bei strittigen Wegerechten.

  • Erstellung, Bearbeitung und Prüfung von Dienstbarkeitsverträgen
  • Vertretung in Gerichtsverfahren zur Feststellung und/oder Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch
  • Vertretung in Gerichtsverfahren zur Abwehr behaupteter Dienstbarkeiten

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