Auftragsbedingungen für Geschäftskunden

gültig ab Jänner 2020

 

1. Allgemeine Bestimmungen

Auftrag und Vollmacht unterliegen österreichischem Recht.

Der Auftraggeber ist berechtigt, das Auftrags- und Vollmachtsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen zu beenden.

Die Konzett Kohlhaupt Folie Rechtsanwälte GmbH ist ebenfalls berechtigt, die Vollmacht und den Auftrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. In diesem Fall ist sie verpflichtet, den Auftraggeber noch 14 Tage von der Zustellung der Kündigung an gerechnet so weit zu vertreten als nötig, um diesen vor Rechtsnachteilen zu schützen.

Mündliche Rechtsauskünfte sind – auch im Verhältnis zu Dritten – nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

Erfüllungsort ist Bludenz.

2. Honorierung

Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) sowie die Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte (AHK) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Konzett Kohlhaupt Folie Rechtsanwälte GmbH ist berechtigt, Zwischenabrechnungen vorzunehmen und angemessene Voraus- und Teilzahlungen anzusprechen.

Angaben über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars sind unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag iSd § 5 Abs 2 KSchG anzusehen.

3. Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Konzett Kohlhaupt Folie Rechtsanwälte GmbH und ihrer Geschäftsführer ist – auch im Verhältnis zu Dritten – mit EUR 400.000,00 pro Schadensfall begrenzt. Ist diese Begrenzung der Haftung nicht rechtswirksam, haftet die Konzett Kohlhaupt Folie Rechtsanwälte GmbH bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.400.000,00 pro Schadensfall. Diese Begrenzungen gelten nicht für Vorsatz und grobes Verschulden.

Schadenersatzansprüche verfallen binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden Kenntnis erlangt, längstens aber fünf Jahre nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten.

Für Leistungen betreffend die Anwendung und Beurteilung ausländischen Rechts wird eine Haftung – auch im Verhältnis zu Dritten – ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Substitution

Die Konzett Kohlhaupt Folie Rechtsanwälte GmbH ist berechtigt, Stellvertreter (Substituten) zu bestellen und zur Erfüllung des Auftrages die Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen.

Hinsichtlich Leistungen Dritter, die mit Kenntnis des Klienten in Auftrag gegeben wurden, wird nur bei Auswahlverschulden gehaftet.

5. Aufbewahrung

Die vom Klienten zur Verfügung gestellten Originalurkunden werden bei Beendigung des Mandates zurückgegeben. Die Akten werden während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, höchstens aber sieben Jahre nach Beendigung des Mandates, archiviert und dann vernichtet.

6. Gerichtsstand / Schiedsgericht

Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis mit Klienten, die ihren Sitz in der EU/EFTA haben, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Bludenz sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.

Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis mit Klienten, die ihren Sitz außerhalb der EU/EFTA haben, wird die Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) vereinbart. Schiedsort ist Wien, Schiedssprache ist Deutsch.

Die Konzett Kohlhaupt Folie Rechtsanwälte GmbH ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Klienten auch bei jedem anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gericht geltend zu machen.

7. Datenschutz

Der Klient ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Konzett Kohlhaupt Folie Rechtsanwälte GmbH ihn betreffende personenbezogene Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt, als dies zur Erfüllung des Auftrages notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder berufsrechtlichen Verpflichtungen ergibt.

8. Einlagensicherung

Der Klient nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Konzett Kohlhaupt Folie Rechtsanwälte GmbH ihre Treuhandkonten bei der Sparkasse Bludenz Bank AG führt und für diese Treuhandkonten den Informationsbogen nach § 37a BWG unterzeichnet hat. Dem Klient ist bekannt, dass die allgemeine Sicherungsobergrenze für Einlagen nach dem Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl 117/2015) auch Einlagen auf diesen Treuhandkonten umfasst. Sofern der Klient bei der Sparkasse Bludenz Bank AG andere Einlagen hält, sind diese zusammen mit den Treuhandgeldern in die maximale Deckungssumme von derzeit EUR 100.000,00 pro Einleger einzurechnen und es besteht keine gesonderte Einlagensicherung.

 

Diese Auftragsbedingungen gelten auch für Folgeaufträge sowie für Aufträge von Konzernunternehmen des Auftraggebers.